Verein der Freunde der Stiftskirche Cappel e.V.






Gemeinnütziger Verein zur Förderung kultureller und kirchlicher Zwecke




Vorstand 2016

1. Vorsitzender:
Eckhard Morfeld
Tel.: 0175- 65 34 731

2. Vorsitzender:
Eugen Klassen

Kassierer:
Stephan Ermert

Schriftführer:
Jochen Buddeberg

1. Beisitzer
Antonio Mazziotti

2. Beisitzerin
Gudrun Steinbrück-Blessau

3. Beisitzerin
Ulrike Skowronski




Die Stiftskirche Cappel gehört zu den ältesten Gewölbebasiliken in Westfalen. Ihre Grundfesten gehen auf die erste Hälfte des zwölften Jahrhunderts zurück. Diese kulturhistorisch bedeutende Kirche mit ihren beiden weit sichtbaren Türmen ist ein Wahrzeichen Cappels.

Heute ist die Kirche die Gemeindekirche der ev. Kirchengemeinde Lippstadt, Bezirk Nordwest.(http://www.evangelisch-in-lippstadt.de/) Im Hauptgebäude des ehemaligen Damenstifts befindet sich das Berufskolleg Stift Cappel, eine Schule in Trägerschaft der ev. Gemeinde Lippstadt. Gleichzeitig dient das Gebäude als Gemeindehaus des Gemeindebezirks. Die Kirche und die Gebäude sind in der Region ein beliebtes Ausflugsziel für Radler und Wanderer, aber auch für Kunst- und historisch Interessierte.

Der denkmalgerechte Erhalt eines solchen Ensembles historischer Gebäude erfordert einen sehr hohen finanziellen Aufwand. Sinnvolle, aber nicht zwingend notwendige Erhaltungsmaßnahmen, Anschaffungen und Verbesserungen für eine Kirche im Betrieb und Maßnahmen der Verschönerung müssen da oft zurücktreten.

Der Verein der Freunde der Stiftskirche Cappel wurde 1988 gegründet um in diesen Bereichen unterstützend zu wirken. Er ist als gemeinnützig anerkannt und berechtigt abzugsfähige Spendenquittungen auszustellen.

Durch Mitgliedsbeiträge und Spenden konnten in den vergangenen Jahren viele Projekte verwirklicht werden. Unsere Öffentlichkeitsarbeit, die Beteiligung des Vorstandes und von Mitgliedern des Vereins an Veranstaltungen in der Gemeinde und dem Ort Cappel halten unser Anliegen im Bewusstsein der Bevölkerung.

Alle, die sich mit der schönen Stiftskirche als Gemeindekirche und Wahrzeichen Cappels verbunden fühlen, können durch die Mitgliedschaft in unserem Verein einen Beitrag zur Erhaltung leisten und die weiteren Vorhaben aktiv unterstützen.

Werden Sie Mitglied !

Ein Formular für den Beitritt finden Sie im Flyer.



Die Satzung des Vereins

Bankverbindung / Kontodaten

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Kontodaten:

Freunde der Stiftskirche Cappel

IBAN: DE03 3506 0190 2100 4360 11

BIC: GENODED1DKD










S A T Z U N G


§ 1 Name und Sitz


Der Verein führt den Namen " Verein der Freunde der Stiftskirche Cappel e. V." und hat seinen Sitz in Lippstadt.

Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Lippstadt einzutragen.


§ 2 Zweck


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts " Beginn steuerbegünstigte Zwecke " der Abgabeordnung vom 01.01.1977.

Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Unterstützung der Stiftskirche Cappel zur Erhaltung der Stiftskirche einschließlich der Inneneinrichtung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Spendensammlungen, die der Kirchengemeinde zugute kommen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 3 Mitgliedschaft


Mitglied des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die bereit sind, den Vereinszweck zu fördern. Die Mitgliedschaft erfolgt nach schriftlicher Beitrittserklärung.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und wird zum Schluss des Geschäftsjahres wirksam, wenn er dem Vorstand spätestens einen Monat vor Ablauf des Jahres zugegangen ist.

Mitglieder des Vereins, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen oder in sonstiger Weise den Interessen des Vereins zuwiderhandeln, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Ein solcher Beschluss muss einstimmig gefasst werden.


§ 5 Geschäftsjahr, Mitgliedsbeiträge


Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Der Jahresmindestbeitrag für Einzelpersonen und für juristische Personen ist der jeweils gültigen Beitrittserklärung zu entnehmen. Mitgliedsmindestbeiträge werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.


§ 6 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§ 7 Vorstand


Der Vorstand des Vereins besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der Kassierer/in, dem/der Schriftführer/in und 3 Beisitzern/innen. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Die Mehrheit der Vorstandsmitglieder soll der Evangelischen Kirchengemeinde Lippstadt angehören. Sie sollen mindestens zwei Jahre Mitglied des Vereins sein; hiervon ausgenommen sind alle Vorstandsmitglieder, die am Tag der Gründung und nach Ablauf des ersten Geschäftsjahres des Vereins ihre Arbeit aufgenommen haben.


§ 8 Amtsdauer und Beschlussfassung des Vorstandes


Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in offener Wahl durch einfache Stimmenmehrheit auf die Dauer von drei Jahren bestimmt. Der Wahlturnus beginnt ab Frühjahr 1990.

In jedem Geschäftsjahr stehen einzelne Mitglieder des Vorstandes wie folgt zur Wahl:

Im ersten Jahr der/die 2. Vorsitzende und der/die 1. Beisitzer/in, im zweiten Jahr der/die Kassierer/in und der/die 2. Beisitzer/in, im dritten Jahr der/die 1. Vorsitzende, der /die Schriftführer/in und der/die 3. Beisitzer/in. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Wahl der jeweils neuen Vorstandsmitglieder im Amt.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder von/von der stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich einberufen werden, mit einfacher Mehrheit.

Aufgabe des Vorstandes ist insbesondere, über die Verwendung der Mitgliedsbeiträge und Spenden im Rahmen des Vereinszwecks zu befinden.


§ 9 Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt und sollte im ersten Geschäftsjahr durch die/den Vorsitzende/n einberufen werden.

Sie ist ferner einzuberufen, wenn mindestens zehn Mitglieder dies durch einen schriftlich begründeten Antrag verlangen. In diesem Fall muss die Einberufung spätestens innerhalb von vier Wochen erfolgen.

Die Einladung erfolgt schriftlich und auf andere geeignete Weise. Die Mitgliederversammlung nimmt den Bericht des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr entgegen; ebenso den Finanzbericht und beschließt über die Entlastung des Vorstandes. Aufgabe der Mitgliederversammlung ist weiterhin die Wahl des Vorstandes, Entscheidungen über Satzungsänderungen und die Festlegung der Mitgliedsbeiträge.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen.

Zur Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ist die Anwesenheit von 15 Mitgliedern erforderlich. Bei Beschlussunfähigkeit kann eine zweite Versammlung gleich in dieser ersten für den Anschluss an diese einberufen werden, wenn in der Einladung für diese darauf hingewiesen worden ist. Die zweite Mitgliederversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.


§ 10 Beurkundung der Beschlüsse und Vereinsorgane


Über die Beschlüsse es Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen ist.


§ 11 Verwendung der Mittel


Alle Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 12 Auflösung


Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das gesamte Vermögen an die Evangelische Kirchengemeine Lippstadt, die dieses ausschließlich für kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 10.03.2004 beschlossen.


Amtsgericht VR 635 lfd. Nr. 7 vom 03. Juni 2004



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Quelle: Datenschutz-Konfigurator von mein-datenschutzbeauftragter.de


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